Wusstet Ihr eigentlich, dass sich ein Auto schon bei 20
Grad, selbst an bewölkten Tagen, bis zu 45 Grad im Inneren aufheizen kann?
Wenn man sich vorstellt, dass sich dann ein Kleinkind, ein Hund
oder ein anderes Tier im Auto aufhalten muss, weil der verantwortliche
Fahrzeugführer sie alleine zurückgelassen hat, dann sollte jedem Menschen klar
sein, dass hier eine große Gefahr durch Überhitzung ausgeht.
Oft wird auch vergessen, dass man sein Auto im Schatten
abstellt, aber nicht daran denkt, dass sich die Sonnenposition schnell
verändern kann und dann das Auto in der prallen Sonne steht.
In diesem Beitrag möchte ich Euch darüber informieren, was
Ihr tun könnt, wenn ihr feststellt, dass sich in einem Auto ein Hund befindet,
dem es aufgrund der Hitze im Wageninneren sichtlich schlecht geht.
Da unsere Hunde ihre Körpertemperatur nur über die Zunge
regulieren (hecheln) und nur an den Fußballen schwitzen können, ist es leicht festzustellen,
ob es dem Hund gut geht oder nicht. Hechelt er stark und ist sehr unruhig oder
im fortgeschrittenen Stadium apathisch auf dem Sitz liegt, dann ist höchste
Eile geboten, etwas zu unternehmen. Es zählt nun jede Minute.
Klar, jeder denkt zuerst daran, die Scheibe des Fahrzeugs
einzuschlagen. Darf ich das bei einem Hund sofort? Grundsätzlich ja, es sind
nur ein paar Dinge dabei zu beachten!
Zunächst sollte man versuchen so schnell wie möglich den
Fahrer des Fahrzeugs ausfindig zu machen. Ist dies nicht erfolgversprechend (z.B.
weite Wege vom Parkplatz bis zum Kaufhaus, weitläufiger Badestrand, Waldrand
etc.), dann ist der nächste Schritt, dass Ihr den Hund aus seine Notsituation
befreien müsst.
Hier möchte ich kurz die deutsche Rechtsgrundlage für diese
Maßnahme beleuchten:
Eine klare Rechtslage liegt vor, wenn es sich bei der beschriebenen
Notsituation um einen Säugling oder ein Kleinkind handelt.
Wer in einer solchen Situation nicht handelt, macht sich
gem. § 323c StGB (Strafgesetzbuch) der unterlassenen Hilfeleistung strafbar.
Bei der Rettung eines Hundes oder eines anderen Tieres ist
es nach der geltenden Rechtslage ebenso geregelt, so dass jeder das Tier retten
kann, ohne belangt zu werden. Es nur hier nur ein paar wichtige Regeln zu
beachten.
Wer eine Fensterscheibe eines fremden Fahrzeugs einschlägt,
macht sich einer Sachbeschädigung, gem. § 303 StGB, schuldig und kann zudem
auch zivilrechtlich (§ 823 BGB) zum Schadensersatz herangezogen werden.
Hier steht jedoch der „rechtfertigende Notstand“, §34 StGB,
gegenüber, der erlaubt, bei einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Eigentum
oder ein anderes Rechtsgut, diese Gefahr durch geeignete Mittel abzuwehren.
Unter diese Rechtsgüter fallen auch Tiere.
Ebenso trifft in diesen Situationen der § 228 BGB (Notstand)
zu.
§ 303 StGB (Sachbeschädigung)
lautet:
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer
fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 34 StGB (rechtfertigender Notstand) lautet:
„Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben,
Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um
die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig,
wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen
Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte
Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur,
soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“
Zivilrechtlich kommt Euch bei Eurem Einsatz das bürgerliche
Gesetzbuch zu Hilfe.
§ 228 BGB (Notstand) lautet:
„Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie
drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht
widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der
Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr
steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz
verpflichtet.“
Gegen den Hundehalter oder die verantwortliche Personen, die
den Hund im Fahrzeug gelassen hat, trotz Wissen über die Gefahr für das Tier,
besteht der dringende Tatverdacht der Tierquälerei, § 17 TierSchG
(Tierschutzgesetz) im Raum. Man kann hier zumnindest von einer groben
Fahrlässigkeit (Täter geht davon aus, dass schon nicht passieren wird, obwohl
er die Gefahr erkannt hat).
§ 17 TierSchG lautet:
„Mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt“.
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt“.
Sollte die Befreiung des Hundes durch Einschlagen der Fensterscheibe
vor Gericht enden, ist es wichtig zu beweisen, dass eine Notstandssituation
vorlag. Hier müsst Ihr sichere beweisen können, dass das Einschlagen der
Scheibe das mildeste Mittel war, um den Hund vor schweren körperlichen Schäden
oder sogar dem Tod zu retten.
Nun ein paar Regeln, die Ihr beachten müsst, um rechtssicher
zu handeln:
Zunächst ist es sehr wichtig, dass Ihr alle Möglichkeiten
ausgeschöpft habt, um den Fahrzeugführer zu ermitteln. Dies kann z.B. sein,
dass Ihr in den nahegelgenen Geschäften nach ihm sucht und auch das dort
befindliche Personal nach ihm befragt (Beweis für Eure Unternehmungen).
Versucht immer andere Passanten zur Mithilfe zu bewegen, damit Ihr das
Verhalten des Hundes beobachten könnt, um bei sichtbarer gesundheitlicher
Verschlechterung schnell tätig werden zu können.
Wenn innerhalb kurzer Zeit Eure Versuche scheitern, den
Fahrzeugführer zu finden, dann könnt Ihr auch die Polizei unter 110
informieren. Diese werden Euch sicherlich sofort unterstützen
(Halterfeststellung, Nachfrage beim Halter, Situation vor Ort besichtigen und
Hund befreien, etc.).
Sollte sich jedoch der Hund bereits in einer
lebensbedrohlichen Situation befinden und es nicht mehr möglich sein, das
Eintreffen der Polizei abzuwarten, dann dürft Ihr, nachdem Ihr die Polizei über
Notruf (110) verständigt habt, die Scheibe des Fahrzeug einschlagen.
WICHTIG: Unbedingt vorher überprüfen, ob eine Tür des
Fahrzeugs nicht versperrt ist oder ein Fenster so weit offen steht, dass Ihr
die Tür von innen öffnen könnt.
Bitte notiert Euch unbedingt, die Namen und Erreichbarkeiten
von Passanten/Zeugen.
Was ist nun zu tun, wenn Ihr an den Hund herankommt?
Zunächst müsst Ihr ihm Wasser zum Trinken anbieten. Dies
könnt Ihr schon im Vorfeld durch anwesende Personen besorgen lassen. Versucht
in der gesamten Situation so viel wie möglich durch die anderen Passanten
erledigen zu lassen. Sprecht diese Personen direkt an. Ihr werden sehen, das
funktioniert hervorragend.
Versucht nun den Hund abzukühlen. Dies muss mit lauwarmen
(niemals eiskaltem Wasser geschehen, da sonst ein Schock eintritt und erneut
eine Labensgefahr heraufbeschworen wird). Feuchte Tücher um den Hund legen und
um die Beine wickeln, damit erreicht Ihr eine schnelle Kühlung. Auswechseln
nicht vergessen !
Hier noch einmal die wichtigsten Punkte, die Ihr beachten
sollt, wenn Ihr einen Hund in einem überhitzten Auto vorfindet:
·
überprüfen, ob das Fahrzeug einfach geöffnet
werden kann (nicht verschlossen, offenes Fenster)
·
versuchen, den Fahrzeugführer zu ermitteln
·
Notruf absetzen (Polizei 110)
·
Rettungsmaßnahmen durchführen, wenn das Warten
auf die Polizei zu langen dauern wird (sagt Euch der Beamte am Notruftelefon!)
·
Fotos von der Situation machen (Handy)
·
Zeugen notieren
·
Schaden am Fahrzeug bei der Befreiung so gering
wie möglich halten (Seitenscheibe einschlagen)
·
nach Möglichkeit nicht eine Scheibe in der Nähe
des Hundes einschlagen (zusätzliche Verletzungsgefahr!)
·
Hund aus dem Fahrzeug holen und sofort mit den
Rettungsmaßnahmen beginnen
·
nach Möglichkeit den Hund anleinen, damit, wenn er
in Panik gerät, Ihr ihn unter Kontrolle habt
Ich hoffe und wünsche Euch, dass Ihr nie in eine solche
Situation kommt. Wenn doch, dann bitte Ruhe bewahren und überlegt handeln.
Den Hunden wünsche ich immer umsichtige und
verantwortungsbewusste Frauchen und Herrchen oder sonst verantwortliche
Personen.
So werden wir alle den Sommer gut überstehen.
Euer
Dieter Karlowsky
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen